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Balkon

Ein Balkon ist ein vorkragendes Bauteil mit einer teilweisen Umwehrung als Absturzsicherung. Es ist ein offener und vor die Fassade oder vor der Außenwand auskragender Bauteil. Ein Balkon kann auch ein offener Vorbau im Inneren eines Gebäudes sein, z.B. im Theater, Aula o.ä. Ein Freisitz auf separater Tragkonstruktion (z.B. Stützen) ist kein Balkon! Die Flächen von Balkonen innerhalb eines Gebäudes, z.B. in einem Theater, zählen und bewirken ein Vollgeschoss.

Balkone vor einer Fassade können in bestimmten Grenzen baurechtliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen (s.h. auch Balkone und Altane). So bleiben sie bei der Abstandflächenberechnung außer Betracht, solange sie von gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 2,00 m Abstand halten und nicht mehr als 1,50 m vor die Fassade vor der Außenwand vortreten. Sie werden auch bei der Ermittlung der Geschossfläche nicht mitgerechnet. Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt. Um vor eine Baulinie oder Baugrenze vortreten zu können oder eine Bebauungstiefe überschreiten zu dürfen, müssen Balkone ein “geringfügiges Ausmaß” haben und ein untergeordnetes Bauteil sein. Vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen sowie Vorbauten wie Erker und Balkone bleiben bei der Bemessung außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten. Die Brüstungen von Balkonen müssen bei Gebäuden geringer Höhe mindestens 0,90 m hoch sein, ab einer Absturzhöhe von 12 m mindestens 1,10 m (vgl. § 38 MBO, z.B. § 41 BauO NRW, jeweils Abs. 4). Hinweis: Erfahrungsgemäß sind bei Neubauten Balkonbrüstungen häufig bei Inbetriebnahme eines Gebäudes nicht fertiggestellt, was bei Mitarbeitern der Behörden Bedenken dagegen bewirkt. Es wird deshalb empfohlen, die zugehörigen Balkontüren vorsorglich mit abschließbaren Beschlägen zu versehen.