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Kunst an Bau
Kunst am Bau hat in Deutschland Tradition. Kunst am Bau wird seit 1950 durch eine Empfehlung des Deutschen Bundestages zum integralen Bestandteil der Bauherrenaufgabe der Bundesrepublik Deutschland. In der DDR entfaltete sich parallel die architekturbezogene Kunst. Kunst am Bau ist dauerhaft mit dem Bauwerk verbunden oder ist im Freiraum auf dem Grundstück. Zu Kunst am Bau zählen: Fassadengestaltung und Wandmalerei im Innen- und Außenbereich, Objekte und Skulpturen, Rasterbilder und Pixelbilder auf Fassaden. Seit 2014 wird in Deutschland ein Gesamtregister der Kunstwerke aufgestellt, die an Bauten des Bundes entstanden sind. Die Gesamtzahl seit 1950 wird auf etwa 10.000 geschätzt.
Kellergeschoss Untergeschoss
Das Kellergeschoss eines Gebäudes wird nach den Vorgaben der Landesbauordnung (muss im Bauantrag ggf. erläutern bzw. nachgewiesen werden) als Vollgeschoss oder als Nichtvollgeschoss gewertet. Welche Bauordnung anwendbar ist, ergibt sich i.d.R. aus dem Bebauungsplan, soweit kein Bebauungsplan besteht, aus der aktuell geltenden Landesbauordnung. Ob ein Untergeschoss ein Vollgeschoss ist, ist heute nur noch im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes von besonderem Gewicht. Dabei besteht ein bedeutender Unterschied in der Berechnung für das Maß der Nutzung nach der Baunutzungsverordnung. Soweit auch ohne Bebauungsplan eine Berechnung erfolgen soll, gilt die aktuelle Landesbauordnung. Für den Nachweis der Nicht-Vollgeschossigkeit eines Untergeschosses als Teil der Bauvorlagen sind neben der Höhe des fertigen Erdgeschoss-Fußbodens die genauen (fertigen) Höhen der Geländeoberfläche im Schnitt und insbesondere in den Ansichten darzustellen. Nach den v.g. Angaben ist die Höhendifferenz im Mittel zwischen der Höhe des Erdgeschosses und dem Gelände prüffähig rechnerisch nachzuweisen. In besonderen Fällen können mehrere übereinander angeordnete Untergeschosse Vollgeschosse sein. In Zweifelsfällen ist der rechnerische Nachweis dann für alle Ebenen zu führen.