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Standsicherheitsnachweis
Der wichtigste bautechnische Nachweis ist der Nachweis der Standsicherheit einschl. des konstruktiven Brandschutzes. Dieser besteht aus Angabe der Grundlagen für den Nachweis (z.B. Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit), einer Darstellung des gesamten statischen Systems einschließlich der Gründung, den Nachweisen der Standsicherheit (Berechnungen), dem rechnerischen Nachweis der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile, den Konstruktionszeichnungen, den Bewehrungs- und Schalungsplänen und, wenn Bauvorlagen für ein Vorhaben zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingereicht werden: der Erklärung zur Übereinstimmung der Bauvorlagen.
Staffelgeschoss
Das Staffelgeschoss gibt es in zwei wesentlichen Varianten: 1) als Geschoss z.B. einer Terrassenbebauung, das nicht “oberstes Geschoss” ist. 2) als oberstes Geschoss, das aus gestalterischen Gründen oder – jedenfalls im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes – zur Erhöhung des realen Maßes der Nutzung geplant wird. Für letzteres darf es sich nur um ein Geschoss handeln, das i.S. der Landesbauordnung nicht Vollgeschoss ist. Das bedingt u.a., dass es allseitig deutlich gegenüber allen Fassade des darunter liegenden Geschosses (allen freien Aussenwänden) zurückgesetzt ist; vgl. Kommentar Gädtke/ Bockenförde/ Temme/ Heintz – 9. Aufl. – zu § 2 BauO NW, Rd.-Nr. 201.
Vorschrift der Landesbauordnung NRW: Ein gegenüber den Außenwänden des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. Die Höhe wird von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante Dachhaut gemessen.
Ein Mindestmaß für das Zurücksetzen ist nicht bestimmt, da dieses sich nach der städtebaulichen Situation richten muss. “Ein Maß von weniger als 1 m erscheint … unvorstellbar.” (Kommentar w.v., Rd.-Nr. 202). Abstandflächenberechnung bei Staffelgeschossen werden wie folgt berechnet:
1. Abstandfläche vor der äußeren Wand (Untergeschoß): Höhe “h” = Höhe Wand zuzüglich Höhe Attika bzw. ggf. Umwehrung.
2. Abstandfläche, die die 1. Abstandfläche vor der inneren Wand (Staffelgeschoss) überlagert: Höhe H = Gesamthöhe einschl. Staffelgeschoss. Die tiefer vorgelagerte Abstandfläche ist maßgeblich.
Sachverständige am Bau
Staatlich anerkannte Sachverständige gibt es für bestimmte Fachgebiete, für nach dem öffentlichen Recht geforderte Überwachungsleistungen, mit deren Abschluss eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Bauaufsichtsbehörde auszustellen ist. Es geht dabei um den Ersatz für die früher geleistete Überwachung durch die Bauaufsichtsbehörde, und zwar in Bezug auf die Standsicherheit einschl. konstruktiven Brandschutz, die Schall- und Wärmeschutz sowie ggf. baulichen Brandschutz. Diese staatlich anerkannte Sachverständigen werden als solche für ihr spezielles Fachgebiet anerkannt bei Ihrer Kammer und dort in einer Liste geführt; erforderlich ist die die persönliche Unabhängigkeit von Auftraggeber und Planer und die gültige “öffentliche Anerkennung”.
Sachkundige sind für nach dem öffentlichen Recht geforderte bestimmte Prüfleistungen in Bezug auf den sicheren Betrieb technischer Einrichtungen, soweit das nicht ein Sachverständiger leisten muss. Fach- Handwerker oder -Techniker mit mind. 5 Jahren Berufserfahrung in seinem Fach. Da die Unabhängigkeit nicht gefordert ist, kann dieser als solcher auch für sich, seine Leistungen und seinen Arbeitgeber tätig werden.
Öffentlich bestellte Sachverständige werden nur in besonderen Fällen eingeschaltet, z.B. bei Beweissicherungsverfahren. Die Erforderlichkeiten liegen ähnlich wie bei anerkannten Sachverständigen.
Auch Unternehmer und Handwerker sind Sachverständige, denn sie erstellen als Handwerkeer oder Dienstleister Bauleistungen unter der Regie eines Bauleiters. Auch an diese Leistung sind öffentlich-rechtliche Anforderungen gestellt. Die Qualifikation und die Qualität der Leistungen wird aber in der Regel nicht öffentlich-rechtlich geprüft, weil sie seitens der Bauaufsicht als Sache des Bauherrn im Zusammenspiel mit den o.g. Fachleuten gesehen wird.
Schlussabnahme
Die Schlussabnahme ist eine kritische Besichtigung eines genehmigten Bauvorhabens durch einen Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde, um – im Rahmen der Vorschrift – die ordnungsgemäße Fertigstellung und die sichere Benutzbarkeit festzustellen. Man nennt die Schlussabnahme auch Bauzustandsbesichtigung zur Fertigstellung. Der Umfang der als Schlussabnahme bekannten Besichtigung – und meist auch deren Durchführung – ist Ermessen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Sie kann die Schlussabnahme auf Stichproben beschränken oder verzichten unter Umständen darauf. Im Falle einer Bescheinigung über die erfolgte Besichtigung, die in NRW nur auf Verlangen der Bauherren auszustellen ist, wird keinesfalls die umfassende Übereinstimmung mit der Baugenehmigung und den Bauvorschriften oder eine Mängelfreiheit bestätigt. Die Verantwortung verbleibt bei den am Bau Beteiligten. Für die Bauzustandsbesichtigung zur Fertigstellung werden Gebühren in Rechnung gestellt, und zwar in NRW (Regelfall) je Überwachungstermin bei Vorhaben im vereinfachten Verfahren: 15 % der Gebühr für die Baugenehmigung, bei Vorhaben im vollen Verfahren sowie nach dem BImSchG genehmigten Vorhaben eine Rahmengebühr 50 Euro bis zu 20 % der Gebühr für die Baugenehmigung, die Mängelkontrolle nach nicht erfolgreicher Bauzustandsbesichtigung wird nach Zeitaufwand berechnet.
Stellplatznachweis
Der Stellplatznachweis ist der Nachweis, dass mit Herstellung eines Bauvorhabens oder eines Änderungsvorhabens die baurechtlich notwendigen Stellplätze hergestellt werden. Dafür ist im Lageplan des Bauantrags ein zeichnerischer Nachweis zu führen. Bei mehreren Stellplätzen ist ergänzend ein rechnerischer Nachweis zu führen. Die Anzahl der notwenigen Stellplätze richtet sich nach der Landesbauordnung. In NRW werden mit der Verwaltungsvorschrift dazu Stellplatzrichtzahlen vorgegeben. Stellplätze dürfen auch auf einem Grundstück in der Nähe nachgewiesen werden, wenn diese durch z.B. eine Baulast gesichert werden und die Stellplätze dort auch nutzbar sind. Wenn Stellplätze nicht nachgewiesen werden können, besteht ggf. die Möglichkeit einer geldlichen Stellplatzablösung, die im Einzelfall recht teuer sein kann. Die Preise sind in jeder Kommune unterschiedlich (6.000 bis 12.000€ pro Stellplatz).