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Vollgeschoss

Zu den Einzelheiten der Vollgeschossigkeitsermittlung siehe Dachgeschoss als Vollgeschoss, Kellergeschoss als Vollgeschoss. Ob ein Geschoß Vollgeschoss ist, ist nur noch im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes von besonderem Gewicht. Dann ist im Bauantrag ein entsprechender Nachweis zu führen. Gemäß § 20 Abs.1 Baunutzungsverordnung (BauNVO, Bundesrecht) gelten Geschosse als Vollgeschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Oft wird von Architekten und von Bauamtern übersehen, dass für die Ermittlung der Vollgeschossigkeit auch ältere Fassungen der Landesbauordnungen heute anzuwenden sind. In älteren Fassungen war i.d.R. weniger erlaubt als heute, was bedeutet, dass Untergeschosse schneller zu Vollgeschossen deklariert wurden – Bauherren wollen das in der Regel natürlich nicht.