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Abbruch baurechtlich
Bei “Abbruch” im baurechtlichen Sinne handelt es sich um die vollständige Beseitigung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage, mit der auch ein vorheriger Bestandsschutz verloren geht. Baurechtlich können durch Abbruch bzw. Abriss folgende Sachverhalte betroffen sein: Die Standsicherheit von angrenzenden baulichen Anlagen, Bestandsschutzverlust oder ein Verstoß im Bereich einer Erhaltungssatzung. Im Bei Wohngebäude könnte ein Abbruch im Geltungsbereich einer bestehenden Zweckentfremdungsverordnung liegen. Beim Abbruch ist zu unterscheiden zwischen dem Teilabbruch und dem Abbruch anlässlich einer Änderung / eines Umbaus, mit dem ein Teil eines Gebäudes abgebrochen wird und mit dem hinsichtlich des Bestandsschutzes ähnliche Wirkungen ausgelöst werden.
Unter Abbruch ist eine vollständige oder eine selbständige teilweise Vernichtung der Bausubstanz einer Anlage gemeint. Bei der Beseitigung von Gebäudeteilen, wie z.B. von Geschossen oder Anbauten handelt es sich also nicht um eine eigenständige Abbruchmaßnahme, sondern um eine erhebliche konstruktive „Änderung“ und/oder äußerliche Umgestaltung der baulichen Anlage, bei der das Bauwerk im Grundsatz erhalten bleibt.
Es ist sinnvoll, einen Teilabbruch, der im Zuge eines baugenehmigungspflichtigen An- bzw. Umbaus erfolgt und nur im Zusammenhang mit diesem bauaufsichtlich geprüft werden kann, mit dem Genehmigungsverfahren zu koppeln.
In diesem Falle sind dem Bauantrag alle Bauvorlagen, die für die Prüfung der Abbruchmaßnahme erforderlich sind, beizufügen. Nur wenn der Teilabbruch vollkommen isoliert und unabhängig von den Neubaumaßnahmen erfolgen kann und wird, ist ein gesonderter Abbruchantrag der richtige Weg.
Nicht selbständige Abbrüche gelten formell als bauliche Änderung und unterliegen nicht den Erleichterungen für nicht baugenehmigungsbedürftige Abbruchvorhaben bzw. genehmigungsfreie Vorhaben.
Abbruch Teilabbruch Teilabriss
Für einen Teilabbruch oder der Abriss eines Teils einer baulichen Anlage oder anderen Anlage gelten ggf. Landesbauordnungen. Dabei wird ein Teil des Gebäudes bzw. einer baulichen Anlage oder Einrichtung abgerissen oder demontiert und ein maßgeblicher Teil des Gebäudes oder der baulichen Anlage bleibt bestehen. Die Abbrucharbeiten sind bei einem Teilabbruch technisch oft schwierig. Daher ist dafür nach der Landesbauordnung regelmäßig das Einholen einer Baugenehmigung bzw. Abbruchgenehmigung vorgeschrieben. Genehmigungsbedürftig ist ein Teilabbruch bei allen Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen, die nicht in den Abs. 1 und 2 des § 65 BauO NRW angesprochen werden. In bestimmten Fällen braucht man für einen Abbruch keine Baugenehmigung, nämlich dann, wenn eine Sachkundigenbescheinigung vorliegt. Bei bestimmten Gebäuden sind ggf. weitere Rechtsvorschriften zu beachten, z.B. beim Denkmalrecht.
Abdichtung
Bauliche Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen gegen die Einwirkung von Grund- und Druckwasser, Erdfeuchtigkeit und Niederschlagswasser, und zwar u.a. durch Injektionen, Anstriche, Bekleidungen oder Sperrschichten. Zu unterscheiden sind
Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit, Abdichtung gegen nicht drückendes Wasser, Abdichtung gegen drückendes Wasser von außen und Abdichtung gegen drückendes Wasser von innen.
Abgeschlossenheit Abgeschlossenheitsbescheinigung
Vollständiger baulicher Abschluss einer Wohnung, einer Nutzungseinheit oder eines einzelnen Raumes von fremden Wohnungen, Nutzungseinheiten oder Räumen mittels Wänden und Decken und mit einem eigenen abschließbaren Zugang. Die Abgeschlossenheit ist notwendig, um Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsrecht zu bilden und die Eigentumsrechte zu begründen. Auch außerhalb der Räume können weitere Räume oder Flächen der abgeschlossenen Einheit zugeschlagen sein. Abgeschlossenheit ist nach dem WEG auch bei einem oder mehreren Garagenstellplätzen gegeben, soweit die Stellplatzfläche durch eine dauerhafte Markierung gekennzeichnet ist. Gleiches kann für einen einzelnen Raum gelten. Zum Nachweis der Abgeschlossenheit wird eine Bescheinigung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage geprüfter Unterlagen (Anlagen zur Abgeschlossenheitsbescheinigung) erstellt, damit Teileigentum oder Dauerwohnrecht die Merkmale der Abgeschlossenheit erfüllt. Die Abgeschlossenheitserklärung ist notwendig für die Eintragung ins Grundbuch. Die Bescheinigung wird von der Bauaufsichtsbehörde ausgestellt. Sie leistet damit Amtshilfe für das Grundbuchamt. Die Abgeschlossenheit kann Sie kann formlos beantragt werden. Zum Antrag gehören Aufteilungspläne mit allen notwendigen Angaben, in je mehrfacher Ausfertigung. Für das Ausstellen der Bescheinigung werden Gebühren erhoben. Folgende Verwaltungsgebühren werden ca. erhoben: Aufteilungspläne Grundprüfung 50 €, weitere Ausfertigungen 30 €, Ausstellen der Bescheinigung je Sondereigentum im Baugenehmigungsverfahren 50 € / separate 100 €, Mehrausfertigungen einer Bescheinigung je 30 €. Um die Abgeschlossenheit formal zu vollziehen wird eine Abgeschlossenheitserklärung gem. § 7 Abs. 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gefertigt. Der Eintragungsbewilligung sind folgende Anlagen beizufügen: Eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen; eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 vorliegen. Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Sondereigentumsrechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans übereinstimmen.