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Dächer und Bedachungen sind per Definition der obere Abschluss eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage oberhalb der Dach- bzw. Unterkonstruktion. Es dient dem Wetterschutz, schützt vor andere Einwirkungen und dämmt das Haus. Man unterscheidet zwischen der harten und der weichen Bedachung. Zur Bedachung zählen Dacheindeckung und die Dachabdichtungen, einschließlich der zugehörigen Dämmschichten sowie Lichtkuppeln oder andere Abschlüsse für Öffnungen im Dach.
Baurechtliche Anforderungen
Keine Anforderungen bestehen nach Landesrecht NRW für lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen, Lichtkuppeln und Oberlichter von Wohngebäuden, Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nichtbrennbaren Baustoffen, Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn die Eingänge nur zu Wohnungen führen. Abweichungen von baurechtlich geforderten Bedachungs- Eigenschaften können zugelassen werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen…
…bei Lichtbändern aus brennbaren Baustoffen in Dächern mit harter Bedachung, wenn sie eine Fläche von höchstens 40 m2 haben und höchstens 20,0 m lang sind, untereinander und von den Dachrändern mindestens 2,0 m Abstand haben und zu Brandwänden oder zu unmittelbar angrenzenden vorhandenen oder zulässigen höheren Gebäuden oder Gebäudeteilen mindestens 5,0 m Abstand haben.
…bei Lichtkuppeln aus brennbaren Baustoffen in Dächern mit harter Bedachung, wenn die Grundrissfläche der einzelnen Lichtkuppeln in der Dachfläche 6 m2 nicht überschreitet, die Grundrissfläche aller Lichtkuppeln höchstens 20 % der Dachfläche erreicht, die Lichtkuppeln untereinander und von den Dachrändern mindestens 1,0 m Abstand, von den Lichtbändern nach Nr. 35.41 einen Abstand von mindestens 2,0 m haben, die Lichtkuppeln zu Brandwänden bzw. zu unmittelbar angrenzenden vorhandenen oder zulässigen höheren Gebäuden oder Gebäudeteilen mindestens 5,0 m Abstand haben.
Das Dach und der Brandschutz
Bei besonderen Konstellationen von Gebäuden können besondere baurechtliche Anforderungen gestellt werden. Besondere Anforderungen entstehen zum Beispiel, wenn aufgrund der Anordnung die Übertragung von Feuer auf andere Gebäude oder Gebäudeteile zu befürchten ist (§ 35 Abs. 5 BauO NRW). Dachvorsprünge, Dachgesimse und Dachaufbauten sind so anzuordnen, dass ein Brand nicht auf andere Gebäude oder Gebäudeteile übertragen werden kann. Von der Außenfläche von Gebäudeabschlusswänden und von der Mittellinie gemeinsamer Gebäudeabschlusswände oder Gebäudetrennwände müssen sie mindestens 1,25 m entfernt sein. Dächer von Anbauten, die an Wände mit Öffnungen oder an Wände, die nicht mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 90 erstellt sind, anschließen, sind in einem mindestens 5 m breiten Streifen vor diesen Wänden in mindestens der gleichen Feuerwiderstandsklasse herzustellen wie die Decken des höheren Gebäudes. In diesem Bereich sind Dachhaut und Dämmschichten aus brennbaren Baustoffen gegen Entflammen zu schützen. Dies gilt nicht für Anbauten an Wohngebäude geringer Höhe.
Harte Bedachung verschiedener Art
Als harte Bedachung gelten nach der DIN 4102 -7 Dachdeckungen aus natürlichen oder künstlichen Steinen der Baustoffklasse A sowie aus Beton und Ziegeln, Bedachung mit der obersten Lage aus mindestens 0,5 mm dickem Metallblech (z.B. auch Kernverbundelemente nach DIN 53 290 mit Deckschichten aus Blech). Dabei darf das Blech sichtseitig auch kunststoffbeschichtet sein.
Fachgerecht zweilagig verlegte Bedachungen auf tragenden Konstruktionen gleich welcher Art, auch als Zwischenschichten aus Wärmedämmstoffen, mindestens der Baustoffklasse B 2, mit Bitumen-Dachbahnen nach DIB 52 128, Bitumen-Dachdichtungsbahnen nach DIN 52130, Bitumen-Schweissbahnen nach DIN 52 131, Glasvlies-Bitumen- Dachbahnen nach DIN 52 143.
Bei mit PS-Hartschaum gedämmten Dächern muss eine der Bahnen eine Trägereinlage aus Glasvlies oder Glasgewebe aufweisen. Kaschierungen von Rolldämmbahnen mit Glasvlieseinlagen zählen nicht dazu.
Beliebige Bedachungen mit vollständig bedeckender, mindestens 5 cm dicker Schüttung aus Kies 16/ 32 oder mit Bedeckung aus mindestens 4 cm dicken Betonwerksteinplatten oder anderen mineralischen Platten.
In NRW gelten begrünte Dächer mit bestimmten Eigenschaften als hart, weil dann ein ausreichender Feuerwiderstand angenommen wird.
Weiche Bedachungen nur bei geringer Höhe
Weiche Bedachung sind zugelassen bei Gebäuden geringer Höhe, soweit bestimmte Abstände zu anderen Gebäuden eingehalten werden. Für alle anderen Gebäude sind harte Bedachung gefordert. Harte Bedachungen sind auch erforderlich, wenn Gebäude geringer Höhe der ausreichende Abstand fehlt. Bei aneinander gebauten giebelständigen Gebäuden ist das Dach für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen in der Feuerwiderstandsklasse F 30 herzustellen. Öffnungen in Dachflächen müssen mindestens 2 m von dem Gebäudeabschluss entfernt sein. Ein geringerer Abstand ist zulässig, wenn der Abstand zu Öffnungen in der gegenüberliegenden Dachfläche mindestens 4 m beträgt. (§ 35 Abs. 5 BauO NRW)
Weiche Bedachungen sind nur bei Gebäuden geringer Höhe zulässig, wenn folgende Abstände eingehalten werden (NRW):
- Mindestabstand von der Grundstücksgrenze zu Wohngebäuden (bis 2WE) 6 m, sonstigen 12m *)
- Mindestabstand von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung zu Wohngebäuden (bis 2WE) 9 m, sonstigen 15m *)
- Mindestabstand von Gebäuden auf demselben Grundstück mit weicher Bedachung zu Wohngebäuden (bis 2WE) 12 m, sonstigen 24 m
- Mindestabstand von kleinen, nur Nebenzwecken dienenden Gebäuden ohne Feuerstätten auf demselben Grundstück zu Wohngebäuden (bis 2WE) 3 m, sonstigen 5 m
*) In diesen Fällen dürfen angrenzende öffentliche Verkehrsflächen, öffentliche Grünflächen und öffentliche Wasserflächen bis zu ihrer Mitte angerechnet werden.