Die Landesbauordnung der Bundesländer

Landesbauordnung /Bauordnung der Bundesländer

Hier findest du zu jedem Bundesland die passende Landesbauordnung/Bauordnung.

Musterbauordnung

Landesbauordnung Baden-Württemberg

Landesbauordnung Bayern

Landesbauordnung Berlin

Landesbauordnung Brandenburg

Landesbauordnung Bremen

Landesbauordnung Hamburg

Landesbauordnung Hessen

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern

Landesbauordnung Niedersachsen

Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz

Landesbauordnung Saarland

Landesbauordnung Sachsen

Landesbauordnung Sachsen-Anhalt

Landesbauordnung Schleswig-Holstein

Landesbauordnung Thüringen

Allgemeine Infos zu Landesbauordnungen in Deutschland

Die Landesbauordnungen (LBO) sind Landesgesetze und basieren in Deutschland auf der sogenannten Musterbauordnung (MBO). Alle Bundesländer können die Mustervorlagen nutzen und an ihre Situation und an ihren Bedarf anpassen. Aufgrund des föderalen Systems sind die Bauordnungen in jedem Bundesland etwas anders. Die Bauordnungen werden darüber hinaus individuellen durchführungs- bzw. Verwaltungsvorschriften oder Vollzugsbekanntmachungen ergänzt. So haben alle Landesbauordnungen zwar die gleiche Gliederung, können aber im Detail große Unterschiede aufweisen.

Geltungsbereich einer Landesbauordnung

Landesbauordnungen wurden für bauliche Anlagen, Bauprodukte und Grundstücke geschaffen und weitere Anlagen und Einrichtungen, die baulichen Charakter haben. Bauliche Anlagen sind per Definition mit dem Erdboden verbunden und aus Bauprodukten hergestellt. Dazu zählen auch Aufschüttungen und Abgrabungen, Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, Sport- und Spielflächen, Camping-, Wochenend- und Zeltplätze, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Gerüste sowie Hilfseinrichtungen zur Sicherung von Bauzuständen.

Die Landesbauordnungen gelten nicht für

  • Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude,
  • Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude,
  • Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen,
  • Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,
  • Kräne und Krananlagen.

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