Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2026 (Az. VII ZR 119/24) sorgt derzeit für massive Unruhe in der Baubranche. Während viele Architektenverbände und Fachzeitschriften den „Paukenschlag“ feiern und suggerieren, die Last der Koordination liege nun endgültig beim Bauherrn, ist bei juristischer Betrachtung Vorsicht geboten. Hier ist ein detaillierter Fachartikel, der die Hintergründe beleuchtet und klarstellt, warum die Euphorie über eine vermeintliche „Abschaffung der Haftung“ verfrüht ist. Seit der Verkündung des Urteils am 15. Januar 2026 herrscht in vielen Planungsbüros eine fast euphorische Stimmung. Die Schlagzeilen lauten: „BGH nimmt Bauherren bei der Haftung in die Pflicht“ oder „Ende der Architektenhaftung für Koordinationsfehler?“. Wer jedoch den Volltext der Entscheidung und die gefestigte Dogmatik des Werkvertragsrechts (§§ 631 ff. BGB) kennt, weiß, dass dieses Urteil kein Freibrief ist. Es handelt sich vielmehr um eine hochpräzise Justierung der Mitverschuldensanteile im Schadensfall – nicht um eine Abschaffung der vertraglichen Leistungspflichten des Architekten. Vora eine Exkursion zur Koordinationspflicht:
In der Praxis wird bei dem Thema oft aneinander vorbeigeredet, zum Nachteil der Architekten, die sich als „Mädchen für alles“ missverstanden fühlen, oder zum Nachteil des Bauherrn, der glaubt, er müsse nur den Vertrag unterschreiben und könne dann abtauchen. So sieht die Abgrenzung nach HOAI und BGB aus:
Koordinationsleistung ist keine Sonderleistung!
In einem Standardvertrag nach HOAI ist die Koordinationsleistung keine Sonderleistung, sondern eine zentrale Grundleistung. Wenn du in die Leistungsbilder der HOAI schaust (z. B. Anlage 10 für Gebäude), findest du die Koordination als festen Bestandteil der Grundleistungen in fast jeder Phase:
- LPH 2 (Vorentwurfsplanung): „Integrieren der Leistungen anderer an der Planung Beteiligter.“
- LPH 3 (Entwurfsplanung): „Fortschreiben und Integrieren der Leistungen anderer an der Planung Beteiligter.“
- LPH 5 (Ausführungsplanung): „Überarbeiten der Ausführungsplanung auf Grund der fachspezifischen Darstellungen der an der Planung Beteiligten (…) bis zur ausführungsreifen Lösung.“
Das bedeutet: Der Planer wird genau dafür bezahlt, dass er die Pläne des Statikers, des Haustechnikers (TGA) und des Brandschützers nimmt und prüft, ob z.B. die Lüftungsleitung durch den Unterzug passt oder ob die Brandschutzwand die Fluchtwege zerschneidet. Das ist sein Kern-Werk und fällt in seine Haftung.
Wo hört die Pflicht des Architekten auf?
Trotz dieser Grundleistung gibt es eine Grenze. Das BGH-Urteil vom Januar 2026 (VII ZR 119/24) schärft genau diese Trennlinie zwischen der fachlichen Integration (Architekt) und der organisatorischen Weichenstellung (Bauherr).
| Merkmal | Koordinationsverantwortung (Architekt) | Mitwirkungsobliegenheit / Organisation (Bauherr) |
|---|---|---|
| Rechtsnatur | Leistungspflicht (Erfolg wird geschuldet). | Obliegenheit (Pflicht gegen sich selbst). |
| Inhalt | Fachliche Zusammenführung der Planungsbeiträge (Technik + Design + Statik). | Schaffung der rechtlichen, zeitlichen und finanziellen Rahmenbedingungen. |
| Beispiel | Prüfen, ob die TGA-Leitungen mit der Statik kollidieren. | Rechtzeitige Beauftragung der Fachplaner; Bereitstellung von Unterlagen; Entscheidungen treffen. |
| Folge bei Fehler | Mangelhaftung / Haftung, Schadensersatz, Honorarkürzung. | Mitverschulden (§ 254 BGB), Annahmeverzug, Behinderung der Planer. |
Man muss also zwei Begriffe trennen, die in der Praxis oft vermischt werden:
- Die Leistungspflicht (Architekt): Der Architekt schuldet als Erfolg (§ 631 BGB) ein mangelfreies Werk. Dazu gehört – je nach Beauftragung – zwingend die fachliche Koordination der Beteiligten (z. B. Statik, Haustechnik). Dies ist eine Vertragspflicht.
- Die Mitwirkungsobliegenheit (Bauherr): Der Bauherr hat die „Obliegenheit“ (eine Pflicht gegen sich selbst), das Projekt so zu organisieren, dass der Planer seine Leistung überhaupt erbringen kann.
Der BGH stellte klar: Wenn der Bauherr verschiedene Planer und Firmen beauftragt, hat er Organisationsverantwortung. Er muss den Ablauf koordinieren und die notwendigen Entscheidungen treffen. Bedient er sich hierfür eines Dritten (z. B. eines Projektsteuerers oder eines koordinierenden Architekten), wird dieser Dritte zum Erfüllungsgehilfen des Bauherrn im Sinne des § 278 BGB – aber nur im Hinblick auf die Koordinations-Obliegenheit.
Darum das BGH-Urteil 2026 wichtig ist
Das Urteil befasst sich mit der Frage: Wer haftet, wenn die Koordination insgesamt scheitert, weil das Projekt-Setup fehlerhaft war? Der BGH sagt: Wenn der Bauherr das Projekt so aufsetzt, dass er viele Fachplaner nebeneinander beauftragt, dann ist die Strukturierung dieser Schnittstellen seine Sache. Er kann nicht erwarten, dass der Architekt „nebenbei“ die unternehmerische Leitung des Bauherrn übernimmt, wenn diese gar nicht vertraglich vereinbart wurde. Die entscheidende Nuance: Der Planer muss die Inhalte koordinieren (Grundleistung). Der Bauherr muss die Struktur koordinieren (Obliegenheit). Wenn der Bauherr z. B. den Statiker erst drei Monate zu spät beauftragt, kann der Architekt in der LPH 3 nicht „integrieren“. Das ist ein Versäumnis des Bauherrn in seiner Mitwirkungspflicht. Wenn der Architekt dann aber trotzdem einfach weiterplant, ohne auf den fehlenden Statiker hinzuweisen (Bedenkenanmeldung!), landet er wieder in der Haftung.
Sonderleistung als Rettungsanker
Es gibt einen Bereich, in dem Koordination wirklich zur Sonderleistung wird: die Projektsteuerung. Sobald der Architekt Aufgaben übernimmt wie:
- Aufstellen und Überwachen von Organisations- und Zahlungsplänen,
- Verhandlungen mit Behörden über den Standard-Rahmen hinaus,
- Zentrales Vertragsmanagement für den Bauherrn,
…verlässt er das Feld der HOAI-Grundleistungen. Viele Architekten machen das „einfach so“ mit, um das Projekt zu retten. Das BGH-Urteil ist hier eine Warnung: Wenn du diese (Bauherren-)Aufgaben übernimmst, wirst du zum Erfüllungsgehilfen des Bauherrn. Passiert dir dann ein Fehler, wird dein Fehler dem Bauherrn als „eigenes Mitverschulden“ zugerechnet, wenn er andere Beteiligte verklagen will.
Hintergund zum BGH Urteil: Giftige Dämpfe und fehlende Abstimmung
Dem Urteil lag ein klassischer Fall von „Schnittstellenversagen“ zugrunde. Beim Umbau eines Fabrikgebäudes zu exklusiven Penthousewohnungen wurde eine bestehende Teer-Abdichtungsbahn nicht entfernt. Die Folge waren gesundheitsgefährdende Ausdünstungen in den fertigen Wohnungen. Beteiligt waren:
- Ein Entwurfsplaner (der die Teerbahn in den Bestandsplänen übersah),
- Ein Ausführungsplaner (der die Planung ungeprüft übernahm),
- Ein Objektüberwacher, der zusätzlich mit der „Gesamtkoordination“ beauftragt war.
Der Bauherr verlangte Schadensersatz von allen Beteiligten. Der BGH musste klären, inwieweit das Versagen des einen Planers dem Bauherrn im Verhältnis zum anderen Planer als „eigenes Verschulden“ (Mitverschulden nach § 254 BGB) angerechnet werden kann.
Warum das Urteil die Planer nicht aus der Haftung entbindet
Hier liegt das zentrale Missverständnis der aktuellen Debatte. Das Urteil besagt nicht, dass der Architekt nicht mehr koordinieren muss. Im Gegenteil:
- Die fachliche Integrationspflicht bleibt unberührt Werden die Leistungsphasen 2 bis 5 (HOAI) beauftragt, schuldet der Architekt die „Integration der Leistungen anderer an der Planung Beteiligter“. Das BGH-Urteil ändert nichts daran, dass eine mangelhafte Integration ein Planungsfehler bleibt. Wenn der Architekt die Fachplanung des Statikers nicht mit seiner Ausführungsplanung abgleicht, haftet er weiterhin vollumfänglich für daraus resultierende Mängel.
- Das Urteil greift nur bei der Schadensberechnung (Mitverschulden) Der „Paukenschlag“ betrifft lediglich die Frage: „Darf der Bauherr den vollen Schaden vom Architekten verlangen, wenn er selbst durch schlechte Organisation zum Chaos beigetragen hat?“ Der BGH sagt: Nein. Wenn der Bauherr die Gesamtkoordination übernommen oder an einen Dritten delegiert hat und diese Koordination versagt, muss er sich dieses Versagen als Mitverschulden (§ 254 BGB) anrechnen lassen. Der Schadensersatzanspruch gegen den Architekten mindert sich also um einen gewissen Prozentsatz (z. B. 20 % oder 30 %). Die Haftung dem Grunde nach bleibt jedoch bestehen.
Gefahr „Koordinations-Vakuum“
Ein gefährlicher Trugschluss wäre es nun, wenn Architekten glauben, sie könnten Koordinationsaufgaben einfach verweigern. In der Entscheidung VII ZR 119/24 hat der BGH den Objektüberwacher ausdrücklich in die Haftung genommen, weil dieser die „Gesamtkoordination“ vertraglich übernommen hatte. Der BGH führt aus:
„Es obliegt dem Besteller, der verschiedene planende Architekten und ausführende Unternehmer […] beauftragt, den Ablauf zu koordinieren […]. Im Vertragsverhältnis zu den […] Architekten ist die Koordinierung eine dem Besteller im eigenen Interesse obliegende notwendige Mitwirkung.“
Das bedeutet im Umkehrschluss: Der Architekt kann nun zwar schneller ein Mitverschulden des Bauherrn einwenden, wenn dieser den Projektablauf „vergeigt“. Er ist aber nicht davon befreit, seinen eigenen fachspezifischen Koordinationsbeitrag zu leisten.
Bedeutung der Bedenkenhinweise (§ 4 Abs. 3 VOB/B analog)
Ein weiterer entscheidender Punkt des Urteils ist die Verschärfung der Anforderungen an Bedenkenhinweise. Der BGH betonte, dass der Ausführungsplaner sich nicht einfach auf die (fehlerhafte) Entwurfsplanung verlassen darf. Er hat eine eigene Prüfungspflicht. Will der Architekt einer Haftung entgehen, muss er:
- Den Fehler erkennen (oder erkennen müssen),
- Den Bauherrn ausdrücklich und adressatengerecht warnen,
- Die Konsequenzen des Fehlers (z. B. Gesundheitsgefahr, Bauschaden) klar benennen.
Im verhandelten Fall scheiterte die Enthaftung der Architekten genau daran: Sie hatten zwar vage über Materialproben gesprochen, aber keinen harten Bedenkenhinweis erteilt, der dem Bauherrn die Tragweite der Teer-Problematik vor Augen geführt hätte.
Fazit: Kein Freibrief, sondern eine Mahnung zur Professionalität
Das Urteil vom 15.01.2026 ist kein „Sieg“ für Architekten über die Bauherren. Es ist eine juristische Präzisierung der Risikosphäre des Bauherrn. Architekten sollten sich nicht auf dem vermeintlichen „Paukenschlag“ ausruhen. Die Botschaft des BGH ist vielmehr:
- Bauherren müssen ihre Projekte professionell strukturieren und für klare Entscheidungswege sorgen (Organisationspflicht).
- Architekten müssen ihre Koordinationsleistungen dokumentieren und bei Organisationsmängeln des Bauherrn sofort rechtssicher Bedenken anmelden.
Wer das Urteil als Erlaubnis zur Passivität versteht, wird spätestens beim nächsten Haftungsprozess feststellen, dass der „Paukenschlag“ nach hinten losgehen kann. Denn ein Mitverschulden des Bauherrn von 25 % bedeutet immer noch eine Haftung des Architekten von 75 % – und das kann bei Großprojekten den Ruin bedeuten.
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