Fragen von Architekten und Bauherren

Wir veröffentlichen auf dieser Seite alle Fragen, die wir telefonisch oder persönlich beantworten. Wir gehen davon aus, dass alle diese Fragen auch für andere interessant sind und möchten so unsere Erfahrungen kostenlos teilen. Hoffentlich findest auch Du interessante und hilfreiche Beiträge.

Wie geht man mit einer vorliegenden Baugenehmigung um, nachdem der Architekt vom Bauherrn gekündigt wurde?

Wenn der Bauherr den Architekten nach Erteilung der Baugenehmigung kündigt, gibt es mehrere Schritte und Überlegungen, die berücksichtigt werden sollten. Dies sind einige allgemeine Empfehlungen. Überprüfen Sie den Vertrag: Schauen Sie sich den ursprünglichen Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem Architekten an. Hierin sind die genauen Bedingungen für eine Kündigung und die Rechte und Pflichten beider Parteien festgelegt. Es ist wichtig, sofort mit dem Architekten zu kommunizieren und die Kündigung schriftlich zu bestätigen. Klären Sie alle offenen Fragen bezüglich der bereits erbrachten Leistungen, der bereits entstandenen Kosten und eventuell vereinbarter Honorare. Wenn Sie planen, einen neuen Architekten zu engagieren, klären Sie im Voraus, ob dieser die bereits erbrachten Leistungen des vorherigen Architekten übernehmen kann. Dies könnte die Übernahme von Plänen, Genehmigungen und anderen Dokumenten einschließen. Informieren Sie die örtlichen Baubehörden über die Änderung und klären Sie, ob und inwieweit die bereits erteilte Baugenehmigung von der Änderung betroffen ist. Manchmal müssen Genehmigungsunterlagen aktualisiert oder modifiziert werden. Klären Sie finanzielle Aspekte, insbesondere die Zahlungen an den vorherigen Architekten für bereits erbrachte Leistungen. Dies kann im Vertrag oder in einer separaten Vereinbarung festgehalten sein. Stellen Sie sicher, dass Sie Kopien aller relevanten Unterlagen und Pläne in Bezug auf das Bauprojekt haben. Diese könnten für den neuen Architekten von entscheidender Bedeutung sein.
Bei Unsicherheiten oder komplexen Vertragsbedingungen ist es ratsam, rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass alle Schritte im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Verträgen stehen. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Empfehlungen allgemeiner Natur sind. Die genauen Schritte können je nach den spezifischen Umständen und den geltenden Gesetzen variieren. Daher ist es ratsam, in solchen Fällen professionelle Beratung einzuholen.

Kann ein Bauherr im Bauantragverfahren den Baubeginn selbst anzeigen oder muss der Entwurfsverfasser formal den Baubeginn anzeigen?

In Deutschland ist es üblicherweise so, dass der Bauherr den Baubeginn bei der Baubehörde selbst anzeigen muss. Dies geschieht durch Einreichung einer Baubeginnanzeige. Der Entwurfsverfasser (zum Beispiel ein Architekt oder Bauingenieur) ist in der Regel nicht verpflichtet, den Baubeginn formal anzuzeigen. Es ist vielmehr die Verantwortung des Bauherrn, sicherzustellen, dass alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen und der Baubeginn ordnungsgemäß angezeigt wird. Die Baubeginnanzeige muss in der Regel rechtzeitig vor dem tatsächlichen Baubeginn bei der zuständigen Baubehörde eingehen. Die genauen Anforderungen und Fristen können je nach Bundesland und örtlichen Bauordnungen variieren. Es ist wichtig, die örtlichen Bestimmungen zu prüfen oder sich direkt bei der zuständigen Baubehörde zu erkundigen, um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Schritte korrekt befolgt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass der Entwurfsverfasser oft noch eine Rolle während des Bauprozesses spielt, indem er beispielsweise für Fragen zur Planung und Umsetzung zur Verfügung steht und den Bauherrn unterstützt.

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