Handwerkerleistungen absetzen – Honorar für Statiker wird vom Finanzamt nicht anerkannt

Jeder Steuerpflichtige kann Aufwendungen für Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen – Handwerkerleistungen absetzen kann die Steuerlast für Hauseigentümer reduzieren. Dies gilt für Renovierungsmaßnahmen, Erhaltungsmaßnahmen und Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden, wenn diese zum eigenen Haushalt gehören. Kosten, die für einen Statiker entstehen, gehören nicht dazu. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil entschieden. Im konkreten Fall bewohnte ein Paar ein eigenes Haus und beauftragte für notwendige Dachreparaturen einen Statiker. Der Dachdecker, der die Reparaturarbeiten ausführen sollte, hatte dem Kläger diese Statikberatung ans Herz gelegt.

Die Bauherren folgtem diesem guten Rat und bindete ein Statikbüro ein. Anschließend wurden die Reparaturarbeiten durch die Handwerker durchgeführt. Die steuerpflichtigen Bauherren reichten beide Rechnungen, also sowohl die Honorarrechnung des Statikers, als auch die Rechnung des Handwerkers mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ein. Das Finanzamt erkannte die Kosten des Statikers nicht an – das Finanzgericht später schon. Das Finanzgerichts argumentierte, dass die Leistung des Statikers in direktem Zusammenhang mit den Handwerkerleistungen standen und die Bauarbeiten nur nach der einer statistischen Berechnung durchgeführt werden konnten. Insgesamt seien also Handwerkerleistungen gegeben.
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Der Bundesfinanzhof kassiert das Urteil

Doch der Bundesfinanzhof entschied sich letztendlich gegen die Anerkennung als Handwerkerleistung, weil ein Statiker nicht “handwerklich” tätig wird! Es sei unerheblich, dass die Statikerleistung in direktem Zusammenhang mit einer Handwerksleistung steht. Beides muss getrennt beurteilt werden, gänzlich unabhängig von den Arbeiten zueinander. Hätte der Handwerksbetrieb das Dach auf Funktionsfähigkeit überprüft und in diesem Zusammenhang einen Statiker unterbeauftragt, wäre eine Anerkennung möglich gewesen. Wir würden empfehlen, unterbeautragte Ingenieurleistungen, z.B. für einen Statiker, nicht explizit in der Rechnung auszuwerfen. Unter diesen Umständen hätte die Handwerkerleistungen steuermindernd angesetzt werden können.

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