Was kostet ein Architekt und welche Kosten kann ich mir sparen? Die HOAI regelt die Bezahlung von Architekten und Ingenieuren. Bei der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure handelt es sich um ein Gesetz (Preisrecht). Weil alle Zusammenhänge für Laien schwierig zu verstehen sind, haben wir ein Online-Tool entwickelt. Damit lässt sich das Honorar für unterschiedliche Baumaßnahmen und Gebäudetypen sekundenschnell selbst ermitteln und bei der Einschätzung aller Projektkosten helfen. Der Wert in der Ergebniszeile versteht sich als Prognose. Wenn Du eine genaue Honorarberechnung benötigst oder ein Angebot eines Architekten prüfen lassen möchtest, schreib uns einfach. Ein einfaches Tool zur Berechnung von Honoraren findest Du weiter unten.
Beim Prüfen von Honorarangeboten von Architekten gibt es einiges zu beachten. Achte darauf, dass alle erforderlichen Leistungen klar und detailliert beschrieben sind. Dies betrifft sowohl die Planungs- als auch die Bauleistungen. Überprüfe die Honorarstruktur, um sicherzustellen, dass sie Deinen Erwartungen und dem tatsächlichen Umfang des Projekts entspricht. Stelle sicher, dass alle Kosten und Gebühren transparent dargestellt werden. Vergleichen ggf. den Leistungsumfang verschiedener Angebote, um sicherzustellen, dass alle relevanten Aufgaben abgedeckt sind und dass es keine versteckten Kosten gibt. Berücksichtige die Erfahrung und die Referenzen des Architekten. Ein höheres Honorar könnte gerechtfertigt sein, wenn der Architekt über eine herausragende Expertise verfügt. Lese die Vertragsbedingungen sorgfältig durch und stelle wirklich sicher, alles verstanden zu haben. Wenn etwas unklar ist, frag uns oder hole Dir rechtliche Beratung ein. Auch dabei können wir behilflich sein. Achte auf zusätzliche Kosten wie Auslagen, Reisekosten oder mögliche Nachträge und kläre im Voraus, wie solche Kosten abgerechnet werden. Stelle sicher, dass die Architekten über eine ausreichend gedeckte Haftpflichtversicherungen verfügen und kläre, wer im Falle von Fehlern oder Schäden verantwortlich ist. Es kann durchaus sinnvoll sein, Angebote von unabhängigen Experten prüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass Deine Interessen angemessen vertreten sind und dass es sich um ein faires Angebot handelt.
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Urteile zu Honorar und Vertrag
HOAI ist auch zwischen Privaten nicht mehr anwendbar. Die Parteien eines Architektenvertrags konnten eine Honorarvereinbarung nur im Rahmen der durch die HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen, weshalb im Falle von den Mindestsatz unterschreitenden Vereinbarungen der Architekt oder Ingenieur im Regelfall die Mindestsätze verlangen konnte. Allerdings hat der EuGH durch Urteil vom 04.07.2019 festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die Beibehaltung verbindlicher Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren gegen Europarecht verstoßen hat. Aus der Feststellung des Vertragsverstoßes folgt für den verurteilten Mitgliedstaat die Pflicht, den Verstoß zu beenden. Diese Pflicht trifft sämtliche Stellen des verurteilten Staats, somit auch die Gerichte. Hieraus folgt nach Ansicht des OLG Düsseldorf, dass das Preisrahmenrecht der HOAI nicht mehr angewendet werden darf. LG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2019 – 23 U 155/18
Mindestsätze der HOAI sind auch in Altfällen nicht mehr anwendbar. Das OLG Schleswig hat am 25.10.2019 entschieden, dass die Mindestsätze der HOAI wegen Verstoßes gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht auch in Altfällen nicht mehr anwendbar sind. OLG Schleswig, Urteil vom 25.10.2019 – 1 U 74/18
Eine Honorarvereinbarung kann per E-Mail geschlossen werden: Eine Honorarvereinbarung ist nicht gem. § 7 Abs. 1 HOAI 2013 unwirksam, weil sie auf elektronischem Weg und damit nicht schriftlich geschlossen wurde. OLG Celle, Urteil vom 01.04.2020 – 14 U 185/19
Ein Vermögensverfall indiziert Unzuverlässigkeit und führt zur Löschung aus der Architektenliste. Ein Architekt ist unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht zeigt, dass er seinen Beruf künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Für die Prüfung der Unzuverlässigkeit kommt es auf den jeweiligen Beruf bzw. das jeweilige Gewerbe und den Schutzzweck der entsprechenden berufs- bzw. gewerberechtlichen Bestimmungen an. Aufgrund eines nachträglich eingetretenen Vermögensverfalls besitzt ein Planer bzw. Bauüberwacher die für die Führung der geschützten Berufsbezeichnung “Architekt” erforderliche berufliche Zuverlässigkeit nach dem Urteil des VG Ansbach vom 02.03.2020 nicht mehr. VG Ansbach, Urteil vom 02.03.2020 – 4 K 17.607
Bauvorbereitende und -begleitende Betreuung ist nur eine Dienstleistung. Ergibt sich aus dem vertraglichen Leistungskatalog, dass der Architekt/Ingenieur nur bauvorbereitende und baubegleitende Betreuungsleistungen erbringen soll, wobei er nicht verpflichtet ist, für deren jeweiligen Erfolg einzustehen, ist ein Dienstvertrag anzunehmen. OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.01.2020 – 12 U 69/19
Links im Internet sind gleichwertige Vergabeunterlagen. In der Leistungsbeschreibung kann auf technische Anforderungen Bezug genommen werden. Der Text eines in den einschlägigen Fachkreisen bekannten, für jedermann über das Internet innerhalb kürzester Recherche kostenlos zugänglichen Regelwerks muss den Vergabeunterlagen deshalb nicht beigefügt werden. VK Bund, Beschluss vom 30.10.2019 – VK 1-77/19
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