Welche Folgen hat das Urteil des EuGh zur HOAI 2020

Im Juli 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der aktuellen Form unzulässig sind, weil Sie gegen EU-Recht verstoßen. Die 130.000 zugelassenen Architekten sowie tausende Ingenieure, die Gebäude, Verkehrs- oder Gartenanlagen planen, haben demnach keinen Anspruch auf ein Mindesthonorar mehr.

Bisher galt: Planungsleistungen, die von o.g. Berufsgruppen erbracht wurden, mussten nach den Werten der HOAI-Tafeln abgerechnet werden. Diese wurden anhand der Baukosten und der Bauart bestimmt und waren nur innerhalb der Mindest- und Höchstsätze verhandelbar.

Ziel dieser besonderen Gesetzgebung in Deutschland ist der Schutz von Bauherren und Verbrauchern. Die festen Honorarsätze sichern die hohe Planungs- und Bauqualität in Deutschland – so argumentierte man jedenfalls in dem Verfahren vor dem EuGH.

Warum ist Europa gegen die Regelungen zu Mindestsätzen der HOAI?

  1. Wer in Deutschland ein Büro unterhält und seine Leistungen von hier aus erbringt, unterliegt der HOAI. Will ein französisches Büro sich etablieren, durfte es nach der HOAI keine höherwertigen Planungsleistungen zu höheren Preisen anbieten. Der EUGH sieht den gerechten Marktzugang und die Niederlassungsfreiheit für andere Europäer eingeschränkt.
  2. Deutsche Architekten und Ingenieure verdienen durch die Mindestsätze der HOAI im durchschnitt mehr als ihre europäischen Kollegen. Allerdings konnte nicht bewiesen werden, dass die Planungsqualität außerhalb Deutschlands deshalb schlechter ist. Einfach formuliert: Billige Planung bedeutet nicht automatisch “schlechter” – teure Planung heißt nicht automatisch “besser”.
  3. Die Berufsbezeichnung Architekt und Ingenieur ist zwar geschützt, trotzdem darf jedermann Baupläne erstellen und Planungsleistungen erbringen. Die HOAI greift z.B. bei einem Bauzeichner nicht, der seine Leistungen unter dem HOAI-Wert abrechnen darf. Die Kernaussage im Urteil gegen die HOAI lautet: Deutschland wird seinen eigenen Ansprüchen mit der HOAI nicht gerecht! Die kritische Frage muß erlaubt sein, warum dieser “Fehler im System” von den Beklagten nicht thematisiert wird und ob die Klatsche vom EuGH nicht vorauszusehen war.

Branchenvertreter der Architekten und Ingenieure befürchten nun einen “Preisrutsch bei den Honoraren” – die Betroffenen nehmen das Jammern ihrer Standesvertreter zur Kenntnis, aber leider lenkt das nur von Fragen ab, um die man sich wirklich kümmern sollte, z.B.: welche alternativen Modelle es zur HOAI geben kann.

Profis brauchen schon lange keine HOAI mehr

Die Profis unter den Bauherren wissen, welche Leistungen für ein Projekt erforderlich sind. Sie beauftragen auch nur das, was benötigt wird. Damit liess sich schon immer auf legitime Weise der HOAI Tafelwert reduzieren. Mittelfristig ist die HOAI in der jetzigen Form dennoch nicht mehr zeitgemäß. Sie passt in ihrer Struktur weder zur digitalen Bauplanung, noch zu agilen Arbeitsmethoden – die HOAI ist ein Dinosaurier. Wie könnte es mit der HOAI weitergehen? Entweder man novelliert das gesamte Werk mutig und grundlegend und adaptiert die Realität im Markt oder man bringt “das Buch der Bücher” ins Archiv und lässt es dort.

Architekten und Ingenieure werden sich in Zukunft darauf einstellen müssen, ihre Honorarforderungen sauber zu argumentieren. Das ist sinnvoll und längst überfällig! Honorare sollten sich nicht nach Baukosten, sondern nach der erforderlichen Leistung richten. Wer eine sachgerechte Planung benötigt, wird den erforderlichen Aufwand selbstverständlich auch vergüten. Für die Akquisition werden in Zukunft Projektreferenzen an Bedeutung gewinnen.

Was meinst du? Soll das Architekturbüro A mit seinen “Pfeifen” im Team das gleiche Honorar erhalten, wie das Büro B mit den Top-Leuten? Die Pfeifen aus Team A produzieren reihenweise planerisches Mittelmaß, während Team B die Kunden optimal bedient. Professionelle Bauherren haben die entsprechende Erfahrung und sortieren die “Pfeifen” aus. Doch unerfahrene Bauherren beauftragen gelegentlich ohne es zu ahnen das falsche Team. Ihr Chef ist ein guter Akquisiteur und hat die Bauherren für sich gewonnen. Die mäßige Qualität in der Umsetzung bemerken sie zu spät, mitten in der Planung oder sogar erst nach der Fertigstellung.

Was wäre also falsch daran, vom günstigen Angebot eines Planers auf die geringere Qualität schließen zu können? Das funktioniert bei Schuhen doch auch…

Urteile zu Honorar und Vertrag

HOAI ist auch zwischen Privaten nicht mehr anwendbar. Die Parteien eines Architektenvertrags konnten eine Honorarvereinbarung nur im Rahmen der durch die HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen, weshalb im Falle von den Mindestsatz unterschreitenden Vereinbarungen der Architekt oder Ingenieur im Regelfall die Mindestsätze verlangen konnte. Allerdings hat der EuGH durch Urteil vom 04.07.2019 festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die Beibehaltung verbindlicher Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren gegen Europarecht verstoßen hat. Aus der Feststellung des Vertragsverstoßes folgt für den verurteilten Mitgliedstaat die Pflicht, den Verstoß zu beenden. Diese Pflicht trifft sämtliche Stellen des verurteilten Staats, somit auch die Gerichte. Hieraus folgt nach Ansicht des OLG Düsseldorf, dass das Preisrahmenrecht der HOAI nicht mehr angewendet werden darf. LG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2019 – 23 U 155/18

Mindestsätze der HOAI sind auch in Altfällen nicht mehr anwendbar. Das OLG Schleswig hat am 25.10.2019 entschieden, dass die Mindestsätze der HOAI wegen Verstoßes gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht auch in Altfällen nicht mehr anwendbar sind. OLG Schleswig, Urteil vom 25.10.2019 – 1 U 74/18

Eine Honorarvereinbarung kann per E-Mail geschlossen werden: Eine Honorarvereinbarung ist nicht gem. § 7 Abs. 1 HOAI 2013 unwirksam, weil sie auf elektronischem Weg und damit nicht schriftlich geschlossen wurde. OLG Celle, Urteil vom 01.04.2020 – 14 U 185/19

Ein Vermögensverfall indiziert Unzuverlässigkeit und führt zur Löschung aus der Architektenliste.  Ein Architekt ist unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht zeigt, dass er seinen Beruf künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Für die Prüfung der Unzuverlässigkeit kommt es auf den jeweiligen Beruf bzw. das jeweilige Gewerbe und den Schutzzweck der entsprechenden berufs- bzw. gewerberechtlichen Bestimmungen an. Aufgrund eines nachträglich eingetretenen Vermögensverfalls besitzt ein Planer bzw. Bauüberwacher die für die Führung der geschützten Berufsbezeichnung “Architekt” erforderliche berufliche Zuverlässigkeit nach dem Urteil des VG Ansbach vom 02.03.2020 nicht mehr. VG Ansbach, Urteil vom 02.03.2020 – 4 K 17.607

Bauvorbereitende und -begleitende Betreuung ist nur eine Dienstleistung. Ergibt sich aus dem vertraglichen Leistungskatalog, dass der Architekt/Ingenieur nur bauvorbereitende und baubegleitende Betreuungsleistungen erbringen soll, wobei er nicht verpflichtet ist, für deren jeweiligen Erfolg einzustehen, ist ein Dienstvertrag anzunehmen. OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.01.2020 – 12 U 69/19

Links im Internet sind gleichwertige Vergabeunterlagen. In der Leistungsbeschreibung kann auf technische Anforderungen Bezug genommen werden. Der Text eines in den einschlägigen Fachkreisen bekannten, für jedermann über das Internet innerhalb kürzester Recherche kostenlos zugänglichen Regelwerks muss den Vergabeunterlagen deshalb nicht beigefügt werden. VK Bund, Beschluss vom 30.10.2019 – VK 1-77/19

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