Materialwert Haus berechnen

Finde jetzt heraus, wie viel Gebäude du für dein Geld bekommst. Baukosten pro Quadratmeter ist nicht alles. Unser Tool rechnet für dich aus, welcher Gesamt-Materialwert beim Bauen entsteht. Sicher ahnst du es schon: Nur einige Teile deines Geldes werden wirklich zu Stein, Stahl und Glas. Wir nennen das die Materialisierung – es ist der eigentliche Materialwert des Hauses. Dein Budget verbraucht sich auf unterschiedliche Weise – je nachdem, mit wem und wie du baust. Vergleiche die Baukosten-Ergebnisse vom Bauträgerhaus mit einem Architektenhaus und du erkennst, dass in den meisten Fällen beim individuell geplanten Haus ein höherer Materialwert entsteht! Probiere verschiedene Szenarien aus. Hinweis: du kannst die Werte für die Berechnungsgrundlage selbst anpassen. Übrigens haben wir auch ein Tool zur Berechnung der Baukosten. Wenn du noch nicht weißt, was Dich Deine Immobilie kosten wird, dann nutze dieses kostenlose Tool.

Vergleiche die Materialisierungswerte Architektenhaus/Bauträgerhaus miteinander. Bei einem im Vergleich höheren Wert, hast die Wahl: Du kannst den Qualitätsstandard erhöhen, größer bauen oder einfach Geld sparen! Spiele mit den Werten, dem Gesamtbudget, dem Honorarsatz, der Rendite des Bauträgers und anderen Parametern. So bekommst Du ein Gefühl dafür, wo dein Baubudget bleibt und schau dir auch mal unserer Honorar-Online-Tool an.

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Urteil zu Baukosten

Beim Bauen im Bestand sind 21% Abweichung von der Kostenberechnung kein Kündigungsgrund. Der Auftraggeber kann einen Architektenvertrag aus wichtigem Grund kündigen. Wichtige Kündigungsgründe, die der Architekt zu vertreten hat, sind u. a. die wesentliche Abweichung von vertraglichen Vorgaben, eine schleppende, zögerliche und unzureichende Leistungserbringung trotz Fristsetzung, die Verursachung besonders grober Mängel, die Verletzung von Kooperationspflichten, aber auch die schuldhafte, erhebliche Überschreitung von Vertragsfristen und von Baukosten. Beim Bauen im Bestand steht dem Architekten bei der Kostenberechnung ein Toleranzrahmen zwischen 20 und 25% zur Verfügung. OLG Naumburg, Urteil vom 28.02.2018 – 3 U 36/17; BGH, Beschluss vom 09.10.2019 – VII ZR 167/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

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