Kostenschätzung Architekt DIN 276

In diesem Artikel zeigen wir, was das Bauvertragsrecht mit einer Kostenschätzung nach DIN 276 nach Kostengruppen zu tun hat. Grundlage aller Kostendarstellungen im Bauwesen ist die DIN 276. Zur Erstellung wird fast immer Excel genutzt. Eine Tabelle als Grundlage zur Berechnung – DIN 276 neu 2018 Excel Download – gibt es nur hier in der kompletten Form bis zur 3. Gliederungsebene:

DIN 276 neu 2018 Excel Download

Die Kostenschätzung ist eine wesentliche Architekten-Leistung. Den neuen Begriff Kosteneinschätzung gibt es seit 2018 und ist nicht zu verwechseln mit der o.g. Kostenschätzung. Die Kostenschätzung Architekt nach DIN 276 ist eine rechtlich verbindliche Berechnung bei Bauprojekten. Die neue Kosteneinschätzung ist Bestandteil der Leistungsphase null, deren Wichtigkeit bei der Erarbeitung genauer Kostenschätzungen und deren Einhaltung unterschätzt ist. Was in anderen Branchen normal ist, gilt beim Bauen noch immer als Ausnahme: die Zielkosten-Methode. Seit dem 1.1.2018 gilt übrigens ein novelliertes Bauvertragsrecht im Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), indem auch Regelungen für Architekten, Ingenieure und Bauherren zur ersten Kostenermittlung aufgenommen wurden: Demnach müssen Architekten immer eine Kosteneinschätzung liefern.

Download DIN 276 und Vergleich der DIN 276 Version von 2008 und 2018

Unserer Leser fragten immer wieder nach Vorlagen für DIN 276 neu 2018 Excel Download, Kostengruppen Din 276 Tabelle 2020 Excel, Kostengruppen Din 276 Tabelle 2018 Excel oder DIN 276 neu 2018 PDF Download Kostenlos. Daher bieten wir für Architekten und Bauherren die DIN 276 Tabelle bzw. die DIN 276 Download im Excel-Format an. In der Datei wird die aktuelle DIN 276-2018 der vorigen Version DIN 276-2008 gegenübergestellt, denn es gibt Projekte, die noch nach der alten DIN 276-2008 berechnet werden müssen. Der Screenshot weiter unten zeigt, wie die Kostengruppen DIN 276 Tabelle 2020/2021 bei uns aufgebaut ist.

Ausschnitt din 276 neu 2018 excel download

DOWNLOAD Excel DIN 276

Architektenpflichten 2022 neu geregelt

Das Leistungssoll von Architekten und Fachplanern kann man nicht aus der HOAI ableiten. Die HOAI ist Preisrecht und regelt nur die Vergütung. Die für ein Projekt erforderlichen Leistungen können somit genau dosiert werden und sollten sich immer nach den Projektanforderungen richten. Das eigentliche Leistungssoll der Planer wird in einem Werkvertrag beschrieben. Für Verträge mit Bauplanern gab es im BGB vorher keine passende Entsprechung. Nun werden im BGB erstmals auch deren Pflichten beschrieben (§ 650p Abs. 1). Es besteht die Verpflichtung, sämtliche Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand des Projektes erforderlich sind. Dabei müssen die vereinbarten Ziele erreicht werden. Diese Planungs- und Überwachungsziele sind z.B. gestalterische Vorgaben des Bauherrn oder vereinbarte Kostengrenzen. Das neue Gesetz will, dass Projektziele möglichst früh geregelt, spätestens jedoch zum Vertragsabschluss verbindlich vereinbart werden, um Streit zu vermeiden.

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Grundlage mit Kosteneinschätzung ist Pflicht

Wenn ein Bauherr noch nicht genau weiß “was er will”, sollen zunächst Planungsgrundlagen erarbeitet werden. Sie sollen dem Bauherrn zur Freigabe vorlegt werden. Diese sogenannten Planungsgrundlagen dienen dann der Ermittlung der Planungsziele (§ 650 p Abs. 2 BGB). Die Planungsgrundlagen müssen u.a. eine Kosteneinschätzung enthalten – eine grobe Prognose. Diese Prognose soll alle Projektkosten transparent machen. Der Planer schuldet dem Bauherren in dieser Phase keine Planung, sondern höchstens Skizzen oder andere Angaben zum geplanten Projekt. Zum Beispiel könnte das eine textliche Beschreibung zur Art des Daches, zur Geschossanzahl usw. sein.

Vertrag Planungsphase Null

Spätere Änderungen der Planungsziele durch den Bauherrn lassen sich damit leichter abgrenzen. Planänderungen sind nämlich meistens mit Mehraufwand verbunden, der sich auf die Vergütung auswirkt. Bei uns kannst Du ein Formular zur Dokumentation der Planungsgrundlagen herunterladen.

DOWNLOAD Vertrag Planungsphase null

Vorsicht bei fehlerhafter Kostenschätzung

Ein Architekt ist verpflichtet, die wirtschaftlichen Belange des Bauherren zu beachten. Dazu gehört eine detaillierte Beratung über die zu erwartenden Baukosten und die Erstellung einer Kostenschätzung. Schon bei der Grundlagenermittlung hat der Architekt die Pflicht, den wirtschaftlichen Rahmen mit dem Bauherrn festzulegen. Ein Architekt macht sich Schadensersatzpflichtig, wenn er eine falsche Kostenschätzung erstellt, die Grundlage einer Investitionsentscheidung des Bauherrn wurde. Gleiches gilt für unterbliebener oder unrichtiger Auskunft über Kostensteigerungen für die Baumaßnahme. Das gilt selbst dann, wenn kein Kostenrahmen vereinbart wurde. Zu diesem Schluss kommt das OLG Hamm in seinem Urteil vom 15.03.2018 – 21 U 22/17; BGH, Beschluss vom 29.08.2018 – VII ZR 87/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Keine kostenlose Planung durch Architekten

Die schriftliche Aufstellung der Planungsgrundlage ist der offizielle Abschluss der Leistungsphase null. Als Architekt solltest du, nachdem Du deine Bauherren ausführlich beraten hast und den Bedarf detailliert mit ihm geklärt hast, mit dem Formblatt das Ergebnis dokumentieren. Dieses Dokument ist das Zeugnis deiner Beratungsleistung und Teil des Vertrags, auf dessen Basis Du einen Vergütungsanspruch hast!

Anleitung für Architekten zur Erstellung der Planungsgrundlagen

Nach erfolgter Beratung schickst Du dem Bauherrn die Planungsgrundlage und bittest mit einer Fristsetzung um inhaltliche Freigabe. So soll das grundsätzliche Planungsziel /Bausoll bestätigt werden. Der weitere Verlauf könnte wie folgt sein:

1. Möglichkeit: Der Bauherr gibt das Dokument frei. Dadurch hast Du grünes Licht für die weitere Planung gemäß HOAI. Du hast also faktisch einen Vollauftrag! Du solltest allerdings trotzdem einen separaten Vertrag abschließen, in dem Du sämtliche Parameter detailliert festlegst. Ohne separaten Vertrag besteht “nur” Anspruch auf den Mindestsatz.

2. Möglichkeit: Der Bauherr kündigt dir den Vertrag binnen 2 Wochen – irgendwas passte also nicht. durch die Kündigung entsteht für dich automatisch ein Honoraranspruch für den bis dahin entstandenen Aufwand in Stundensätzen.

3. Möglichkeit: Der Bauherr reagiert nicht innerhalb der gesetzten Frist bzw. Du hörst einfach nichts von ihm oder er verweigert aktiv seine Zustimmung d.h. sein Einverständnis: In beiden Fällen kannst jetzt Du den Vertrag kündigen (§ 650r Abs. 2 BGB). Auch in diesem Fall hast Du Anspruch auf ein Zeithonorar.

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Viel zu tun in der Leistungsphase null

Dir ist bekannt, dass die Phase null in der HOAI nicht beschrieben ist. Die HOAI kennt nur die Leistungsphasen 1-9. Das führte bislang dazu, dass Bauherren vor einem schriftlichen Vertrag, viele Leistungen als Akquise-Leistungen verstanden haben. Die Überarbeitung des Gesetzes sagt, dass auch diese Leistungen einen Vergütungsanspruch auslösen. Schon im ersten Beratungsgespräch entsteht ein Vertragsverhältnis zwischen Planer und Bauherr. Das Ergebnis dieser Beratungsleistungen und planerischen Überlegungen sind die Planungsgrundlagen. Tipp für Beratungsgespräche: Du solltest die Anfrage zu einem Beratungsgespräch belegen können – das kann eine E-Mail sein. Es muss einen “Besteller” geben, der bei Vergütungsansprüchen Rechnungsempfänger ist – von telefonischen Beratungsgesprächen rate ich aus eigener Erfahrung dringend ab!

Sonderkündigungsrecht beachten

Nach der Fertigstellung der oben genannten Grundlagen gibt es ein Sonderkündigungsrecht – sowohl für den Auftraggeber als auch den Planer (§ 650r BGB). Das Kündigungsrecht des Auftraggebers erlischt zwei Wochen nach Zugang der Planungsgrundlagen.

Achtung! Ist der Auftraggeber eine Privatperson, dann muss schriftlich über das Kündigungsrecht belehrt werden (in unserem Formular schon enthalten). Ohne diese Belehrung erlischt das Kündigungsrecht nicht! Es besteht dann bis zur Abnahme der Leistungen aus dem Architektenvertrag fort.

FAQ zu Kostenschätzung

Wie erstelle ich als Architekt die Planungsgrundlagen?

Nach erfolgter Beratung schickst Du dem Bauherrn die Planungsgrundlage und bittest mit einer Fristsetzung um inhaltliche Freigabe. So soll das grundsätzliche Planungsziel /Bausoll bestätigt werden. Der weitere Verlauf könnte wie folgt sein:

1. Möglichkeit: Der Bauherr gibt das Dokument frei. Dadurch hast du grünes Licht für die weitere Planung gemäß HOAI. Du hast also faktisch einen Vollauftrag! Du solltest allerdings trotzdem einen separaten Planervertrag abschließen, in dem du sämtliche Parameter detailliert festlegst. Ohne separaten Vertrag besteht "nur" Anspruch auf den Mindestsatz.
2. Möglichkeit: Der Bauherr kündigt dir den Vertrag binnen 2 Wochen - irgendwas passte also nicht. Durch die Kündigung entsteht für dich automatisch ein Honoraranspruch für den bis dahin entstandenen Aufwand in Stundensätzen.
3. Möglichkeit: Der Bauherr reagiert nicht innerhalb der gesetzten Frist bzw. du hörst einfach nichts von ihm oder er verweigert aktiv seine Zustimmung d.h. sein Einverständnis: In beiden Fällen kannst jetzt du den Vertrag kündigen (§ 650r Abs. 2 BGB). Auch in diesem Fall hast du Anspruch auf ein Zeithonorar.

Wo kann ich eine Excel Liste der DIN 276 bekommen?

Als Arbeitshilfe bekommst Du eine Excel Tabelle der DIN 276 in aktueller Fassung auf den Seiten von Baumensch. Die Excel-Tabelle zeigt die DIN 276 in der aktuellen Fassung von 2018 und die Version von 2008 und zeigt die Unterschiede.

Was ist die DIN 276?

Die DIN 276 ist eine Norm, welche die Kostendarstellung und Kostenermittlung im Bauwesen regelt. Sie ist Grundlage für Honorare von Architekten und Ingenieuren. Die DIN 276 findet Anwendung bei Hochbauten, Ingenieurbauten, Infrastrukturanlagen und Freiflächen sowie damit zusammenhängende Kosten. Die DIN 276 schafft durch ihre einheitliche Struktur zur Ermittlung von Kosten erst die Grundlage für Vergleichbarkeit. So lassen sich in verschiedenen Bauprojekten die Kosten von Bauteilen miteinander vergleichen (Benchmarking).

Welche Stufen gibt es bei der Kostenermittlung nach DIN 276?

Seit 2018 gibt es 6 Stufen bei der Kostenermittlung nach DIN 276. Bis dain gab es nur fünf Stufen: 1.Kostenrahmen 2.Kostenschätzung 3.Kostenberechnung 4.Kostenfeststellung 5.Kostenvoranschlag 6.Kostenanschlag

Was ist ein Kostenrahmen nach DIN 276?

Der Kostenrahmen ist der erste Schritt der DIN 276. Er legt den Grundstein zur Entscheidungsfindung bei der Bedarfsplanung, Wirtschaftlichkeit und Finanzierung Und ist eine Vorbereitung für die nächste Stufe, die Kostenschätzung. Der Kostenrahmen wird bis in die erste Ebene ermittelt

Was ist eine Kostenschätzung nach DIN 276?

Die Kostenschätzung Ist der 2. Schritt und ein wesentlicher Bestandteil der Leistungsphase für Architekten. Die Kostenschätzung führt zur Entscheidung über die Vorplanung. Kostenschätzung wird bis mindestens zur ersten Ebene durchgeführt.

Was ist eine Kostenberechnung nach DIN 276?

Die Kostenberechnung wird zum Abschluss der in der Entwurfsphase = Leistungsphase 3 nach HOAI vom Architekten oder Bauleiter Vorgelegt. Wir empfehlen Kostenberechnungen immer schon im Zuge der Entwurfsplanung aufzubauen, fortzuschreiben und laufend zu kommunizieren.

Was ist eine Kostenfeststellung nach DIN 276?

In der Kostenfeststellung werden die nach Fertigstellung tatsächlich entstandene Kosten dargestellt, dokumentiert und bis zur dritten Gliederungsebene aufbereitet.

Was ist ein Kostenvoranschlag nach DIN 276?

Der Kostenvoranschlag wird ein Mal zu einem bestimmten Zeitpunkt oder im mehrfach im Projekt fortgeschrieben. Der Kostenvoranschlag wird auf Basis der Ausführungsplanung und der Vorbereitung der Vergabe als Grundleistungen des Architekten in der Leistungsphase 6 und 7 erstellt und ist eine Entscheidungsgrundlage für die nächsten Schritte.

Was ist ein Kostenanschlag nach DIN 276?

Einen Kostenanschlag erstellte Architekt nach Rücklauf der Ausschreibung, Also wenn die Angebote vorliegen. Er dient der Entscheidung über die Beauftragung und Ausführung von Bauleistungen. Im Kostenanschlag werden Einheits- und Pauschalpreise der Angebote Zusammengestellt.

Urteil zu Baukosten

Beim Bauen im Bestand sind 21% Abweichung von der Kostenberechnung kein Kündigungsgrund. Der Auftraggeber kann einen Architektenvertrag aus wichtigem Grund kündigen. Wichtige Kündigungsgründe, die der Architekt zu vertreten hat, sind u. a. die wesentliche Abweichung von vertraglichen Vorgaben, eine schleppende, zögerliche und unzureichende Leistungserbringung trotz Fristsetzung, die Verursachung besonders grober Mängel, die Verletzung von Kooperationspflichten, aber auch die schuldhafte, erhebliche Überschreitung von Vertragsfristen und von Baukosten. Beim Bauen im Bestand steht dem Architekten bei der Kostenberechnung ein Toleranzrahmen zwischen 20 und 25% zur Verfügung. OLG Naumburg, Urteil vom 28.02.2018 – 3 U 36/17; BGH, Beschluss vom 09.10.2019 – VII ZR 167/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Urteile zu Honorar und Vertrag

HOAI ist auch zwischen Privaten nicht mehr anwendbar. Die Parteien eines Architektenvertrags konnten eine Honorarvereinbarung nur im Rahmen der durch die HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen, weshalb im Falle von den Mindestsatz unterschreitenden Vereinbarungen der Architekt oder Ingenieur im Regelfall die Mindestsätze verlangen konnte. Allerdings hat der EuGH durch Urteil vom 04.07.2019 festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die Beibehaltung verbindlicher Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren gegen Europarecht verstoßen hat. Aus der Feststellung des Vertragsverstoßes folgt für den verurteilten Mitgliedstaat die Pflicht, den Verstoß zu beenden. Diese Pflicht trifft sämtliche Stellen des verurteilten Staats, somit auch die Gerichte. Hieraus folgt nach Ansicht des OLG Düsseldorf, dass das Preisrahmenrecht der HOAI nicht mehr angewendet werden darf. LG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2019 – 23 U 155/18

Mindestsätze der HOAI sind auch in Altfällen nicht mehr anwendbar. Das OLG Schleswig hat am 25.10.2019 entschieden, dass die Mindestsätze der HOAI wegen Verstoßes gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht auch in Altfällen nicht mehr anwendbar sind. OLG Schleswig, Urteil vom 25.10.2019 – 1 U 74/18

Eine Honorarvereinbarung kann per E-Mail geschlossen werden: Eine Honorarvereinbarung ist nicht gem. § 7 Abs. 1 HOAI 2013 unwirksam, weil sie auf elektronischem Weg und damit nicht schriftlich geschlossen wurde. OLG Celle, Urteil vom 01.04.2020 – 14 U 185/19

Ein Vermögensverfall indiziert Unzuverlässigkeit und führt zur Löschung aus der Architektenliste.  Ein Architekt ist unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht zeigt, dass er seinen Beruf künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Für die Prüfung der Unzuverlässigkeit kommt es auf den jeweiligen Beruf bzw. das jeweilige Gewerbe und den Schutzzweck der entsprechenden berufs- bzw. gewerberechtlichen Bestimmungen an. Aufgrund eines nachträglich eingetretenen Vermögensverfalls besitzt ein Planer bzw. Bauüberwacher die für die Führung der geschützten Berufsbezeichnung “Architekt” erforderliche berufliche Zuverlässigkeit nach dem Urteil des VG Ansbach vom 02.03.2020 nicht mehr. VG Ansbach, Urteil vom 02.03.2020 – 4 K 17.607

Bauvorbereitende und -begleitende Betreuung ist nur eine Dienstleistung. Ergibt sich aus dem vertraglichen Leistungskatalog, dass der Architekt/Ingenieur nur bauvorbereitende und baubegleitende Betreuungsleistungen erbringen soll, wobei er nicht verpflichtet ist, für deren jeweiligen Erfolg einzustehen, ist ein Dienstvertrag anzunehmen. OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.01.2020 – 12 U 69/19

Links im Internet sind gleichwertige Vergabeunterlagen. In der Leistungsbeschreibung kann auf technische Anforderungen Bezug genommen werden. Der Text eines in den einschlägigen Fachkreisen bekannten, für jedermann über das Internet innerhalb kürzester Recherche kostenlos zugänglichen Regelwerks muss den Vergabeunterlagen deshalb nicht beigefügt werden. VK Bund, Beschluss vom 30.10.2019 – VK 1-77/19

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