Kostenschätzung und Angebot für Bauleistungen prüfen

Täglich werden zahlreiche Bau- und Planungsangebote erstellt. Bauherren und Auftraggeber benötigen manchmal eine Zweitmeinung zu den angebotenen Leistungen und Preisen. Unsere Bauexperten stehen Ihnen bei solchen Fragen zur Seite. Keine Sorge, der Aufwand für diese Dienstleistung ist gering und wird oft schnell erledigt. Erfahrene Baufachleute haben einen geschulten Blick und erkennen rasch mögliche Probleme und Unstimmigkeiten in einem Angebot. Wir prüfen, ob es überhöhte Preise gibt und ob alle erforderlichen Leistungen im Angebot enthalten sind. Je nach Wunsch erhalten Sie das Ergebnis entweder in Form eines detaillierten Berichts mit korrigierten Zahlen oder in einem kurzen Telefonat. Die Erstprüfung der Unterlagen mit einer ersten Einschätzung bieten wir zu einem günstigen Pauschalpreis an. Das geht ganz einfach: Du schickst uns die kompletten Unterlagen. Dann melden wir uns unverbindlich, besprechen die Details und den Aufwand. Innerhalb weniger Tage bekommst Du eine fachliche Empfehlung dazu.

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Die zweite Meinung beim Bauen spart Kosten

Eine zweite Meinung zu Bau- und Planungsleistungen ist immer sinnvoll. Sie kann dazu beitragen, Fehler zu vermeiden und ein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis zu erzielen. Bei der Auswahl eines Sachverständigen für eine zweite Meinung sind folgende Dinge zu berücksichtigen:

  • Der Sachverständige sollte über die erforderliche Fachkompetenz verfügen, um die angebotenen Leistungen und Preise zu bewerten.
  • Der Sachverständige sollte unabhängig von den beteiligten Unternehmen sein, um eine objektive Bewertung vornehmen zu können.
  • Der Sachverständige sollte über ausreichend Erfahrung in der Bewertung von Bau- und Planungsleistungen verfügen.

Weitere Tipps für die Einholung einer zweiten Meinung zu Bau- und Planungsleistungen:

  • Vergleiche immer die die Angebote von mehreren Unternehmen, bevor Du eine Entscheidung triffst
  • Fordere immer eine detaillierte Leistungsbeschreibung an. Erkundige Dich nach den Leistungen, die im Angebot enthalten sind.
  • Frag das Unternehmen nach Referenzen von früheren Projekten.
  • Lass die Preise von einem Sachverständigen bestätigen, um sicherzustellen, dass sie angemessen sind.

Wer eine zweite Meinung zu Bau- und Planungsleistungen haben möchte, sollte sich an einen unabhängigen Sachverständigen wenden. Dieser kann auch die Angebote prüfen und eine Empfehlung aussprechen. Hier sind einige Leistungen, die wir als Sachverständige bei der Bewertung von Bau- und Planungsleistungen regelmäßig prüfen:

  • Die fachliche Richtigkeit der Angebote
  • Die Vollständigkeit der Angebote
  • Die Angemessenheit der Preise
  • Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften

Eine zweite Meinung hilft Bauherren und Auftraggebern von Bauleistungen dabei, richtige Entscheidungen zu treffen und Fehler zu vermeiden.

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Urteile zum Bauvertrag und Ausschreibung

Keine Kündigung des Bauvertrags ohne Abmahnung. Die Kündigung eines Bauvertrags aus wichtigem Grund ist grundsätzlich erst zulässig, wenn der andere Vertragsteil nachdrücklich und unmissverständlich auf die Folgen einer weiteren Nichterfüllung der Vertragspflichten hingewiesen worden ist. Einer Fristsetzung mit Kündigungsandrohung bzw. einer Abmahnung bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn entweder eine solche Nachfrist Setzung bzw. Androhung von vorneherein keinen Erfolg verspricht oder sich das Verhalten des Kündigungsgegners als eine besonders schwere Vertragsverletzung darstellt, die es dem Kündigenden unzumutbar macht, noch weiterhin mit diesem Partner im Vertrag zu bleiben bzw. den Ablauf einer durch die Abmahnung eröffneten, noch weiteren Zeitspanne abzuwarten. OLG Stuttgart im Urteil vom 31.01.2017 – 10 U 70/16; BGH, Beschluss vom 24.07.2019 – VII ZR 53/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Bei Gefahr in Verzug ist keine Mängelbeseitigungsfrist erforderlich. Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist nach Ansicht des OLG Naumburg entbehrlich, wenn eine Gefahrensituation besteht und der Auftragnehmer trotz erkennbarer Eilbedürftigkeit den Mangel nicht behebt, obwohl er hierzu in der Lage ist. OLG Naumburg, Urteil vom 30.08.2018 – 2 U 1/18; BGH, Beschluss vom 20.11.2019 – VII ZR 198/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Bürgschaft komplett einbehalten, auch wenn Mängelansprüche teilweise verjährt sind. Auch wenn nur ein Teil der Gewährleistungsansprüche (noch) nicht verjährt ist, muss der Auftraggeber eine Gewährleistungssicherheit nicht teilweise freigeben. OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.08.2016 – 23 U 158/15; BGH, Beschluss vom 22.05.2019 – VII ZR 325/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Bei Restmängeln keine Schlussrate. Die Schlussrate darf im Rahmen eines Bauträgervertrags vom Bauträger erst entgegengenommen werden, wenn alle im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Baumängel beseitigt sind. Wird die Besitzübergabe von der Zahlung der Schlussrate abhängig gemacht, kann ein darauf zahlender Erwerber diese Zahlung auch dann zurückfordern, wenn er gewusst hat, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet war, so das KG. KG, Urteil vom 26.02.2019 – 27 U 9/18

Urteile zu Honorar und Vertrag

HOAI ist auch zwischen Privaten nicht mehr anwendbar. Die Parteien eines Architektenvertrags konnten eine Honorarvereinbarung nur im Rahmen der durch die HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen, weshalb im Falle von den Mindestsatz unterschreitenden Vereinbarungen der Architekt oder Ingenieur im Regelfall die Mindestsätze verlangen konnte. Allerdings hat der EuGH durch Urteil vom 04.07.2019 festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die Beibehaltung verbindlicher Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren gegen Europarecht verstoßen hat. Aus der Feststellung des Vertragsverstoßes folgt für den verurteilten Mitgliedstaat die Pflicht, den Verstoß zu beenden. Diese Pflicht trifft sämtliche Stellen des verurteilten Staats, somit auch die Gerichte. Hieraus folgt nach Ansicht des OLG Düsseldorf, dass das Preisrahmenrecht der HOAI nicht mehr angewendet werden darf. LG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2019 – 23 U 155/18

Mindestsätze der HOAI sind auch in Altfällen nicht mehr anwendbar. Das OLG Schleswig hat am 25.10.2019 entschieden, dass die Mindestsätze der HOAI wegen Verstoßes gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht auch in Altfällen nicht mehr anwendbar sind. OLG Schleswig, Urteil vom 25.10.2019 – 1 U 74/18

Eine Honorarvereinbarung kann per E-Mail geschlossen werden: Eine Honorarvereinbarung ist nicht gem. § 7 Abs. 1 HOAI 2013 unwirksam, weil sie auf elektronischem Weg und damit nicht schriftlich geschlossen wurde. OLG Celle, Urteil vom 01.04.2020 – 14 U 185/19

Ein Vermögensverfall indiziert Unzuverlässigkeit und führt zur Löschung aus der Architektenliste.  Ein Architekt ist unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht zeigt, dass er seinen Beruf künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Für die Prüfung der Unzuverlässigkeit kommt es auf den jeweiligen Beruf bzw. das jeweilige Gewerbe und den Schutzzweck der entsprechenden berufs- bzw. gewerberechtlichen Bestimmungen an. Aufgrund eines nachträglich eingetretenen Vermögensverfalls besitzt ein Planer bzw. Bauüberwacher die für die Führung der geschützten Berufsbezeichnung “Architekt” erforderliche berufliche Zuverlässigkeit nach dem Urteil des VG Ansbach vom 02.03.2020 nicht mehr. VG Ansbach, Urteil vom 02.03.2020 – 4 K 17.607

Bauvorbereitende und -begleitende Betreuung ist nur eine Dienstleistung. Ergibt sich aus dem vertraglichen Leistungskatalog, dass der Architekt/Ingenieur nur bauvorbereitende und baubegleitende Betreuungsleistungen erbringen soll, wobei er nicht verpflichtet ist, für deren jeweiligen Erfolg einzustehen, ist ein Dienstvertrag anzunehmen. OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.01.2020 – 12 U 69/19

Links im Internet sind gleichwertige Vergabeunterlagen. In der Leistungsbeschreibung kann auf technische Anforderungen Bezug genommen werden. Der Text eines in den einschlägigen Fachkreisen bekannten, für jedermann über das Internet innerhalb kürzester Recherche kostenlos zugänglichen Regelwerks muss den Vergabeunterlagen deshalb nicht beigefügt werden. VK Bund, Beschluss vom 30.10.2019 – VK 1-77/19