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Kleine Büros haben wenig Ertrag

Eine Umfrage unter 7.000 selbstständigen Architekten aus 16 Architektenkammern hat gezeigt, dass Einzelkämpfer und kleine Büros wenig Ertrag generieren. Große Büros können auch große Aufträge bewältigen. Große Aufträge sind lukrativer, auch weil mehr Risiko im Spiel ist. Die Umfrage zeigt auch, dass große Büros Aufträge für die nächsten 10 Monate haben, während die Kleinen nur 7 Monate in die Zukunft blicken können. Aufträge für selbstständige Architekten sind nicht leicht zu bekommen. Ein Drittel der Einzelkämpfer klagt über mangelnde Auslastung. Bei den Großen sind es nur 5 %. Daher ist es auch kein Wunder, dass große Büros ihre wirtschaftliche Lage rosiger sehen, als das kleine Büros tun. Der Baumarkt ist klar zwischen Klein und Groß aufgeteilt. Nur 40 Prozent der Einzelkämpfer planen Neubauten. Die aufwendige, nicht immer gut honorierte Arbeit im Bestand ist eine Domäne der Kleinen. Rund 60 Prozent sind hier tätig. Die Bürogröße spielt auch bei der Rekrutierung junger Talente eine gewichtige Rolle. Größere Planungsbüros bezahlen mehr und die Karrierechancen sind dort besser.

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Frei und individuell sein – ein Architektentraum?

Viele Architekten, die mir in der Vergangenheit begegnet sind, möchten unabhängig sein. Beruflich frei zu sein ist heutzutage ein Luxus und ganz oft mit mit finanziellem Verzicht verbunden. So erwirtschaften ein Drittel aller Büros – meistens Einzelkämpfer – höchsten 30.000 € im Jahr. Dies muss für persönliche Vorsorge und Investitionen reichen. Frag dich einfach mal selbst, ob das für dich auskömmlich wäre. Büroinhaber mit drei Mitarbeitern ernten fast das Doppelte und mit 10 Mitarbeitern liegt der Jahresüberschuss bei 160.000 Euro. Ein Rezept für Einzelkämpfer und kleine Büros könnten Großprojekte sein, die man in Kooperation mit Kollegen bearbeitet.

Große Planungsbüros machen öffentliche Aufträge, kleine Büros für private Bauherren

Woher kommen Aufträge für Architekten? Die öffentlichen Baumaßnahmen sind fest in den Händen großer Büros. Fast die Hälfte der Architektur Aufträge kommen von der öffentlichen Hand. Bei den Einzelkämpfer-Architekten sind es knapp zehn Prozent. Während siebzehn Prozent der großen Büros für Bund und Länder tätig sind, sind es bei den Kleinen nur drei Prozent. Dafür gewinnen kleine Büros mehr Architekten Aufträge über VOF-Verfahren. Das wichtigste Standbein der Kleinen sind aber immer noch die Privataufträge. Mehr als die Hälfte der Projekte kommen aus diesem Segment. Bei den Großen sind es in dem Bereich nur fünfzehn Prozent. Auch der Anteil gewerblicher Aufgaben wächst mit der Bürogröße.

Die kleinen Büros sind regionaler orientiert, während große Büros gut ein Drittel der Aufträge bundesweit akquirieren. Einzelkämpfer sind im Inland tätig, während Große bis zu 15 % ihrer Aufträge im Ausland haben. Orte bis 20.000 Einwohner sind die Existenzgrundlage kleiner Büros, die 75 % ihrer Aufträge aus diesem Bereich erhalten. Bei den Großen haben nur 3 % einen lokalen Schwerpunkt in kleinen Orten. Sie konzentrieren sich eher auf Metropolen, wo Konzerne und potente Auftraggeber ansässig sind.

 

Diagramm Kleine Büros

Spezialisierung auch bei großen Planungsbüros

Überraschenderweise werden auch Große nicht zu Generalisten die immer für alle Bauaufgaben einen Experten vorhalten. Das Gegenteil ist der Fall: Der Grad der Spezialisierung steigt mit der Bürogröße. Zwei Drittel fokussieren auf bestimmte Tätigkeitsfelder, ein Viertel sogar auf bestimmte Bauherren. Interessant ist dabei die Frage, was bei den Großen Ursache und was Wirkung ist: Wachsen Büros erst und spezialisieren sich dann oder werden sie groß, weil sie sich bestimmte Segment der spezialisieren?

In Büros mit bis zu vier Personen sind nur ein Viertel der Beschäftigten Architekten oder Absolventen einer ähnlichen Fachrichtung. Bei den Großen haben rund sechzig Prozent der Beschäftigten einen akademischen Hintergrund.

Bei Kleinen ist der Anteil freie Mitarbeiter höher, was auf mehr Routine beim vernetzten Arbeiten schließen lässt. Nachwuchs-Planer haben hingegen bei Großen bessere Chancen unterzukommen. Achtzig Prozent der großen Unternehmen engagierten Hochschulabsolventen, während nur vierzig Prozent der Kleinen das tun. Große Büros bezahlen Absolventen auch besser. Einsteiger erhalten dort rund 2.600 € Brutto, während es bei kleinen Büros ca. 300 € weniger sind.

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Mehr Mitarbeiter macht nicht immer Sinn

Ein großes Büro ist nicht immer ein Vorteil. Für absolute Spezialisten, die ein scharfes Kompetenzprofil haben, macht Wachstum nur Sinn, wenn der Bedarf am Markt auch steigt. Gleiches gilt für Spezialisten, die in regionalem Rahmen überwiegend kleine und hochwertige Bauaufgaben im Luxussegment bearbeiten – jene Bauherren schätzen die persönliche Betreuung durch den Büroeigentümer. In Märkten, in denen sich gleichzeitig kleine und große Büros bewegen, ist Kooperation oder Fusion sinnvoll, weil z.B. Auftragsbeschaffung oder Büroorganisation effizienter gestaltet werden kann.

Freiwillig freier Mitarbeiter sein

Nicht jeder Planer möchte sich als Architekt selbstständig machen. Eine besondere Gruppe sind die freien Mitarbeiter. Dabei handelt es sich um Selbstständige, die regelmäßig für andere Architekturbüros tätig sind. Was motiviert sie zu dieser Beschäftigungsart? Für 60 % von ihnen ist eine Festanstellung nicht mit ihrer “Lebensplanung vereinbar”. Sie möchten Zeit für Kinder, Familie oder die Pflege von Angehörigen haben. Auch ein Grund: Knapp vierzig Prozent befinden sich in der Gründungsphase des eigenen Büros. Dreißig Prozent der freiberuflich tätigen Architekten geben an, keine Festanstellung gefunden zu haben. Über die Hälfte arbeitet dabei in Vollzeit. Fast alle freien Mitarbeiter arbeiten auf Stundenbasis. Allerdings werden diese nur bei rund 20 % nach HOAI abgerechnet. Und das, obwohl die Auftraggeber das bei ihren Kunden tun. So verdienen nicht wenige durch die Unterbeauftragung eine Menge Geld. Der Stundensatz bei zwei Dritteln der freien Mitarbeiter liegt zwischen 25 und 50 Euro. Nur sechzehn Prozent erhalten mehr als 50 Euro pro Stunde. Oft wird diese Leistung dann für das Doppelte weiterverkauft. Trotzdem wollen siebzig Prozent der freien Mitarbeiter diese Existenzform beibehalten. Alles unter einen Hut zu bekommen ist nicht leicht – aber man könnte es versuchen. Kooperation beginnt damit, Gleichgesinnte zu treffen.

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Urteile zu Honorar und Vertrag

HOAI ist auch zwischen Privaten nicht mehr anwendbar. Die Parteien eines Architektenvertrags konnten eine Honorarvereinbarung nur im Rahmen der durch die HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen, weshalb im Falle von den Mindestsatz unterschreitenden Vereinbarungen der Architekt oder Ingenieur im Regelfall die Mindestsätze verlangen konnte. Allerdings hat der EuGH durch Urteil vom 04.07.2019 festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die Beibehaltung verbindlicher Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren gegen Europarecht verstoßen hat. Aus der Feststellung des Vertragsverstoßes folgt für den verurteilten Mitgliedstaat die Pflicht, den Verstoß zu beenden. Diese Pflicht trifft sämtliche Stellen des verurteilten Staats, somit auch die Gerichte. Hieraus folgt nach Ansicht des OLG Düsseldorf, dass das Preisrahmenrecht der HOAI nicht mehr angewendet werden darf. LG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2019 – 23 U 155/18

Mindestsätze der HOAI sind auch in Altfällen nicht mehr anwendbar. Das OLG Schleswig hat am 25.10.2019 entschieden, dass die Mindestsätze der HOAI wegen Verstoßes gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht auch in Altfällen nicht mehr anwendbar sind. OLG Schleswig, Urteil vom 25.10.2019 – 1 U 74/18

Eine Honorarvereinbarung kann per E-Mail geschlossen werden: Eine Honorarvereinbarung ist nicht gem. § 7 Abs. 1 HOAI 2013 unwirksam, weil sie auf elektronischem Weg und damit nicht schriftlich geschlossen wurde. OLG Celle, Urteil vom 01.04.2020 – 14 U 185/19

Ein Vermögensverfall indiziert Unzuverlässigkeit und führt zur Löschung aus der Architektenliste.  Ein Architekt ist unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht zeigt, dass er seinen Beruf künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Für die Prüfung der Unzuverlässigkeit kommt es auf den jeweiligen Beruf bzw. das jeweilige Gewerbe und den Schutzzweck der entsprechenden berufs- bzw. gewerberechtlichen Bestimmungen an. Aufgrund eines nachträglich eingetretenen Vermögensverfalls besitzt ein Planer bzw. Bauüberwacher die für die Führung der geschützten Berufsbezeichnung “Architekt” erforderliche berufliche Zuverlässigkeit nach dem Urteil des VG Ansbach vom 02.03.2020 nicht mehr. VG Ansbach, Urteil vom 02.03.2020 – 4 K 17.607

Bauvorbereitende und -begleitende Betreuung ist nur eine Dienstleistung. Ergibt sich aus dem vertraglichen Leistungskatalog, dass der Architekt/Ingenieur nur bauvorbereitende und baubegleitende Betreuungsleistungen erbringen soll, wobei er nicht verpflichtet ist, für deren jeweiligen Erfolg einzustehen, ist ein Dienstvertrag anzunehmen. OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.01.2020 – 12 U 69/19

Links im Internet sind gleichwertige Vergabeunterlagen. In der Leistungsbeschreibung kann auf technische Anforderungen Bezug genommen werden. Der Text eines in den einschlägigen Fachkreisen bekannten, für jedermann über das Internet innerhalb kürzester Recherche kostenlos zugänglichen Regelwerks muss den Vergabeunterlagen deshalb nicht beigefügt werden. VK Bund, Beschluss vom 30.10.2019 – VK 1-77/19